- Vertragsschluss, Bindungsfrist, Allgemeines
1.1
Diese allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle – auch
zukünftige
Lieferungen und Leistungen. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch
dann nicht, wenn
wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen
haben.
1.2
Der Käufer ist an seine Bestellung 4 Wochen gebunden. Der
Kaufvertrag ist abgeschlossen,
wenn wir die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes
innerhalb
dieser Frist schriftlich bestätigt haben oder wenn die Lieferung
ausgeführt ist.
1.3
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse
und sonstige Vereinbarungen,
insbesondere auch mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von
Mitarbeitern oder
Vertretern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich. Abbildungen
in Katalogen und Prospekten sind nicht verbindlich; Änderungen
in Ausführung und
Material bleiben vorbehalten.
1.4
Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck oder Rechenfehler
sind für uns nicht verbindlich.
Bei einem Kalkulationsirrtum sind wir berechtigt, die von uns genannten
Preise zu
berichtigen. Der Besteller ist in diesem Fall berechtigt, durch schriftliche
Mitteilung an
uns binnen einer Woche vom Vertrag zurückzutreten, nachdem wir
ihn hiervon in Kenntnis
gesetzt haben. Andere Ansprüche sind ausgeschlossen.
1.5
Bei Planung und Montage von Praxisräumen und zahntechnischen
Laboratorien gelten
zusätzlich unsere Planungsbedingungen und/oder Montagebedingungen
auf die hiermit
ausdrücklich hingewiesen wird und die wir dem Käufer auf
Anforderung zur Verfügung
stellen.
1.6
Montagekosten werden gemäß Einzelkaufvertrag vereinbart.
1.7
Ist eine Finanzierung des Kaufpreises durch Dritte vorgesehen,
sind wir berechtigt, vor
Auslieferung einen Nachweis über die Finanzierung zu verlangen.
Mengen und Maßangaben
2.1
Sämtliche Mengen und Maße in Bestellungen des Käufers
basieren auf Angaben des
Käufers oder seines Architekten bzw. sonstwie Bevollmächtigten,
es sei denn, das Aufmaß
wird durch uns oder durch einen von uns eingeschalteten Architekten
genommen.
2.2
Stellen sich nachträglich Abweichungen heraus, so gehen
dadurch bedingte Mehrkosten
zu Lasten des Käufers, es sei denn, die Abweichungen beruhen
auf einem von uns zu
vertretenden unrichtigen Aufmaß. Das gleich gilt, wenn sich
bei der technischen
Installation/Montage Mehrkosten ergeben, die auf von uns nicht zu
vertretenden Umständen
beruhen. Im Zuge der Endmontage notwendigerweise anfallende Zusatzteile
werden
gesondert in Rechnung gestellt.
Preise
3.1
An die vereinbarten Preise sind wir nur vier Monate seit Zustandekommen
des Vertrages
gebunden. Danach behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen
zu ändern,
wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen,
insbesondere in Form von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen
eintreten.
Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.
3.2
Für Aufträge mit einem Warenwert unter Euro 160,00
(ohne MwSt.) berechnen wir anteilmäßig
Porto, Verpackungs- und Versandkosten, jedoch mindestens Euro 4,50.
Nachlieferungen werden spesenfrei ausgeführt, nicht aber Lieferungen
von Artikeln, die
wir nicht auf Lager haben und bestellen müssen. Bei Gipslieferungen
können generell
die Versandkosten in Rechnung gestellt werden.
3.3
Auswahlsendungen sind innerhalb von zehn Tagen abzurechnen.
Nach Ablauf dieser Frist
erfolgt Berechnung. Verlust oder Beschädigung von Auswahlen
gehen zu Lasten des
Bestellers. Bei Entnahme von Zähnen aus den 6er- oder 8er-Garnituren
wird der jeweils
übliche Komplettierungsaufschlag berechnet.
3.4
Soweit der Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt ist, kommt eine Warenrücknahme durch uns nur in Betracht,
wenn wir im Einzelfall mit der Rückgabe einverstanden sind,
die Waren in Originalverpackung innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung
zurückgegeben werden und der Käufer sich verpflichtet,
eine angemessene, von uns
festzusetzende Bearbeitungsgebühr von 5% mind. 5,- Euro, max.
10,- Euro zu zahlen.
Von einer Rücknahme sind ausgeschlossen: Arzneimittel, bereits
gebrauchte oder beschädigte
Ware, nicht mehr im Programm geführte Artikel sowie Sonderbeschaffungen.
Zahlungen und Verrechnungen
4.1
Mangels anders lautender schriftlicher Vereinbarung ist Zahlung
30 Tage nach Lieferung
bzw. nach Anzeige der Versandbereitschaft zum vereinbarten Liefertermin
ohne Abzug
zu leisten. Bei Verträgen mit einem Auftragsumfang von über
Euro 25.000,00 (netto)
hat der Käufer, soweit nicht anderweitig vereinbart, Zahlung
Zug um Zug gegen Lieferung
zu leisten; ohne Zahlung des vereinbarten Preises sind wir nur dann
zur Auslieferung
verpflichtet, wenn uns der Käufer geeignete Unterlagen vorlegt,
aus denen sich ergibt,
dass die Finanzierung und Bezahlung des Liefergegenstandes gewährleistet
ist.
4.2
Bei Barzahlung – auch durch Überweisung – innerhalb
von acht Tagen ab Rechnungsdatum
werden 2% Skonto gewährt, wenn keine älteren Rechnungen
unbezahlt sind und falls
keine anderen Zahlungsbedingungen schriftlich abgemacht worden sind.
Maßgeblich ist
der Eingang bei uns bzw. auf unserem Konto. Ein Skontoabzug wird
nicht gewährt bei
Berechnung von Montagekosten, Reparaturleistungen sowie Lieferung
von Ersatzteilen
und Edelmetallen.
4.3
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von
5 % über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Ist der Käufer
Kaufmann, beträgt der
(Verzugs-) Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz. Fall wir in
der Lage sind, einen höheren
Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt diesen geltend zu
machen. Der Käufer
ist jedoch berechtigt uns nachzuweisen, dass uns in Folge des Zahlungsverzuges
kein
oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4.4
Der Verkäufer ist berechtigt, ab der zweiten Mahnung Mahngebühren
in Höhe von Euro
5,00 pro Schreiben zu fordern.
4.5
Falls nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen
des Käufer eine wesentliche
Verschlechterung erkennbar wird, durch die unser Anspruch auf die
Gegenleistung
gefährdet wird, so können wir bei Bestehen einer Vorleistungspflicht
unsere Leistung
solange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder uns Sicherheit
für sie geleistet
ist. Ist der Käufer nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen
Frist weder zur
Zug um Zug Erfüllung noch zur Sicherheitsleistung bereit, steht
uns das Recht zum
Rücktritt vom Vertrag zu.
4.6
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ist nur
insoweit zulässig, als diese
von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig
festgestellt sind.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur insoweit
zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Lieferfristen und -termine
5.1
Lieferfristen und –termine gelten nur annähernd, es
sei denn, dass wir sie schriftlich und
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Die Lieferfrist
beginnt mit dem Tag unserer
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen
und kaufmännischen
Einzelheiten sowie Vorlage der eventuell erforderlichen Genehmigungen.
Etwaige vom
Käufer innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in
der Ausführung des
Liefergegenstandes unterbrechen und verlangen die Lieferfrist entsprechen.
5.2
Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, höhere Gewalt
und unverschuldeter Nichtbelieferung
seitens unserer Vorlieferanten berechtigen uns, die Lieferung um
die Dauer der
Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
5.3
Teillieferungen sind Teilleistungen! Teillieferungen und Teilleistungen
sind zulässig und
können vom Käufer nicht zurückgewiesen werden.
5.4
Falls wir in Verzug geraten, ist der Käufer berechtigt,
uns schriftlich eine angemessene
Nachrist zu setzen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand
durch uns
nicht zum Versand gebracht, ist der Käufer berechtigt, für
diejenigen Teile zurückzutreten,
die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt waren. Nur wenn
die bereits erbrachten
Teilleistungen für den Käufer ohne Interesse sind, ist
er zum Rücktritt vom gesamten
Vertrag berechtigt. Entsteht dem Käufer durch eine auf unserem
Verschulden beruhende
Verzögerung ein Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen
Schaden,
höchstens jedoch 5 % des Warenwertes der verspäteten oder
unterbliebenen Lieferung
oder Leistung.
Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, soweit wir in den Fällen
des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit
zwingend haften.
Abnahme des Liefergegenstandes
6.1
Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen
Nachfrist die Abnahme
verweigert oder ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu
wollen, können wir vom Vertrag
zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Als Schadensersatz
können pauschal 10 %
der Auftragssumme gefordert werden. Dem Käufer steht dabei der
Nachweis offen, dass
uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Entsteht
uns im Einzelfall
ein außergewöhnlich hoher Schaden, der die Schadenspauschale übersteigt,
sind wir zur
Geltendmachung dieses Schadens berechtigt.
6.2
Abrufaufträge sind innerhalb von 12 Monaten durch Abruf
abzuwickeln, ansonsten ist
der Verkäufer berechtigt, bei inzwischen eingetretenen Preissteigerungen
eine
Nachbelastung vorzunehmen.
Versand- und Gefahrübergang
7.1
Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt auf Gefahr des Kunden.
Die Wahl des Versandweges
und –mittels ist, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist,
uns überlassen. Verzögert
sich die Absendung durch ein Verhalten des Käufers, so geht
die Gefahr bereits
mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Eigentumsvorbehalt
8.1
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (bei
Schecks bis zu deren vorbehaltlosen
Einlösung) unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei Unternehmern
behalten wir uns
das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
8.2
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, sind wir
berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme
der gelieferten
Ware durch uns liegt kein Rücktritt, es sei denn, wir hätten
dies ausdrücklich schriftlich
erklärt. In der Pfändung der gelieferten Ware durch uns
liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt,
der Verwertungserlös
ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich
angemessener Verwertungskosten
– anzurechnen.
8.3
Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen;
er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Rechnungsbetrages
einschließlich Mehrwertsteuer unserer Forderung ab, die ihm
aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob die gelieferte
Ware ohne oder nach Weiterverarbeitung weiterverkauft worden ist.
Zur Einziehung
dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis,
die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
8.4
Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange
der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug
gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gestellt
ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können
wir verlangen, dass uns der
Käufer die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern
die Abtretung mitteilt.
8.5
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns
der Käufer unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte geltend machen können.
Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage nach
§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen
Ausfall.
8.6
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Käufers insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die
zu sichernden Forderungen
um mehr als 10 übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt uns.
Mängelrüge und Gewährleistung
9.1
Der Käufer hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich
mit der ihm unter den
gebotenen Umständen zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen und hierbei
feststellbare
Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Zeigt sich
später ein zunächst nicht feststellbarer
Mangel, so ist dieser unverzüglich nach seiner Entdeckung schriftlich
zu rügen. Unterlässt
der Käufer die Rüge, so gilt die Lieferung als genehmigt.
9.2
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir
nach Wahl des Kunden zur
Mangelbeseitigung oder zur Neulieferung verpflichtet (s. a. § 439
Abs. 3 BGB).
9.3
Das Wahlrecht des Kunden nach § 439 Abs. 1 BGB,. entweder
die Beseitigung des Mangels
oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen, geht nach
ergebnislosem
Ablauf einer ihm zur Vornahme der Wahl gesetzten angemessenen Frist
auf uns über.
9.4
Für gebrauchte Gegenstände wird keine Gewährleistung übernommen.
Schäden durch
unsachgemäße Behandlung unterliegen nicht unserer Gewährleistungsverpflichtung.
9.5
Sofern von Seiten des Käufers oder von Seiten Dritter – ohne
unsere Zustimmung –Eingriffe
in die von uns gelieferten Produkte vorgenommen werden, insbesondere
Instandsetzungen
durchgeführt oder Erzeugnisse Dritter eingesetzt, angebaut oder
mit unseren Produkten
betrieben werden, leisten wir nur dann Gewähr, wenn der Käufer
nachweist, dass der
Eingriff den aufgetretenen Fehler nicht verursacht hat.
9.6
Verweigern wir die Mängelbeseitigung oder Neulieferung,
wird sie für den Käufer unzumutbar
oder schlägt sie zum zweiten Mal fehl, kann der Käufer
nach seiner Wahl vom
Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
9.7
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind andere oder
weitergehende Ansprüche
auf Gewährleistung, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz
statt der Leistung,
ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die
nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden); insbesondere haften
wir nicht für entgangenen
Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
9.8
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit der Schaden
auf einer grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruht oder Schäden
aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder
der Schaden in den
Bereich einer von uns übernommenen Garantie fällt. Schließlich
gilt sie nicht, soweit wir
fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche
Pflicht verletzen. In diesem
Fall ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche
Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
9.9
Die Ziffern 9.7 und 9.8 gelten nicht, soweit Ansprüche
nach §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz
betroffen sind.
9.10
Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Nicht-Verbrauchern
ein Jahr über Gefahrübergang
(Ziffer 7).
Teilunwirksamkeit, Schriftform
10.1
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferungs-
und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch
die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
11.1
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.
11.2
Sofern der Käufer Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand, wir sind jedoch
berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
11.3
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung
des UN-Kaufrechts (CISG) ist
ausgeschlossen.
-
Datenschutz
12.1
Die für die Abwicklung der Bestellung erforderlichen Daten
werden unter Einhaltung der
Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und vertraulich
behandelt. Wir
behalten uns vor, Daten zum Zwecke der Kreditprüfung anderen
Unternehmen sowie
Auskunfteien zu übermitteln.